Ein großer Wurf im Wohnungseigentumsrecht: Die WEG-Novelle tritt nun mit einiger Verspätung am 01.12.2020 ein. Das „Wohnungseigentums-Modernisierung-Gesetz – WEModG“ wurde am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 01.12.2020 in Kraft. Vieles soll einfacher werden und manches wird sich verändern. Die größten Änderungen im Überblick:

1. Sanierungen und Modernisierungen werden einfacher

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden einfacher. Nach § 20 Abs. 1 WEG-neu bedürfen solche Beschlüsse einer einfachen Mehrheit. Davor waren solche Beschlüsse nur durch eine Allzustimmigkeit durchführbar, d.h. alle Eigentümer mussten zustimmen. Dies war in der Praxis – besonders bei größeren Objekten – ein meist aussichtsloses Unterfangen.

Vorsicht: Die Kosten für die Maßnahme haben die Eigentümer zu tragen, die ihr zugestimmt haben. Ausnahme: Die Maßnahme wird mit mehr als zwei Drittel der Stimmen beschlossen und bei der Versammlung waren mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend (= sog. doppelt qualifizierte Mehrheit). In diesem Fall haben alle Eigentümer die Kosten zu tragen.

2. Zertifizierter Verwalter

Der zertifizierte Verwalter wird gesetzlich fixiert. Aus unserer Sicht ein großer Gewinn für die Branche der Wohnungseigentumsverwalter. Qualifizierte Verwalter können so herausgefiltert werden. Für das Zertifizierungsverfahren wird eine Übergangszeit von zwei Jahren geregelt, also bis 01.12.2022. Ein zertifizierter Verwalter hat in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die entsprechend notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Alternativ wird anerkannt, dass ein Verwalter seine Tätigkeit als Selbständiger in den letzten 6 Jahren ununterbrochen ausgeübt hat. Anerkannt wird auch eine Ausbildung als Immobilienkaufmann-/ frau oder ein höhere Abschluss im Immobilienbereich, z.B. ein Abschluss Bachelor of Arts im Bereich Immobilienwirtschaft.

3. Mehr Befugnis für den Verwalter

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG-neu sieht vor, dass der Verwalter künftig auch in eigener Verantwortung und ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden kann, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Im Verwaltervertrag können hierüber nähere Absprachen getroffen werden, z.B. die Summe der Maßnahmen, bis zu der der Verwalter handeln darf.

Nähere vertragliche Vereinbarungen besprechen wir gerne in einem persönlichen Gespräch, um die optimale Abstimmung in Ihrem Wohnungseigentumsobjekt zu erzielen.

4. Anspruch auf Verbesserungsmaßnahmen

Jeder Eigentümer hat ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation für ein Elektroauto, auf einen barrierefreien Aus- und Umbau innerhalb des Gebäudes, auf Maßnahmen, um den Einbruchsschutz zu verbessern sowie auf Zugang zu einem schnellen Internetanschluss (§ 20 Abs. 2 WEG-neu).

Vorsicht: Die Kosten für die Maßnahme trägt der jeweilige Eigentümer selbst.

5. Die Eigentümerversammlung und die Beschlussfassung

Die WEG-Novelle lässt auch eine flexiblere Gestaltung von Eigentümerversammlungen in Verbindung mit der Digitalisierung zu. In einigen Fällen soll demnächst Textform anstatt bisher Schriftform genügen. So können demnächst Vollmachten zur Vertretung in einer Eigentümerversammlung lediglich schriftlich erteilt werden. Schließlich sind Eigentümerversammlungen nach dem neuen Recht unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig. Von daher werden Kosten für ein erneutes Einberufen der Eigentümerversammlung eingespart werden.

Wir begrüßen die neuen Regelungen und sind zuversichtlich, dass hierbei in erster Linie die Eigentümer profitieren. Vieles wurde vereinfacht und an die heutige Zeit angepasst.

Dies waren die großen Eckpfeiler der Erneuerungen. Darüberhinaus hat sich auch noch Weiteres verändert. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so sprechen Sie uns bitte gerne an, damit wir Sie individuell beraten können.

Ihr Köllmann Immobilien Team